Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung versichert die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Bestandteile eines Wohngebäudes gelten oft als mitversichert. Bestandteile sind Sachen, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Bestandteile in Gebäude sind z.B.:
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- Türen
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- Einbauschränke
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- Fenster
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- Briefkasten
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- Mauern im Garten
Mitversichert sind Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von Sachen, die durch den Vertrag versichert sind
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- die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen
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- für Maßnahmen, die der Abwendung oder Minderung des Schadens dienen
Es gelten Entschädigungsgrenzen.
Versicherte Gefahren:
Brand: Ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. (Blitzschlag und Explosion)
Leitungswasser: Ist z.B. Wasser das aus Sprinkler oder Berieselungsanlagen, aus Anlagen der Warmwasserversorgung oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf steht dem Wasser gleich.
Rohrbruch, Frost: Innerhalb des Gebäudes sind versichert, Frost und sonstige Bruchschäden an Rohren der Warmwasserversorgung, Warmwasser oder Dampfheizung, von Sprinkleranlagen oder Berieselungsanlagen.
Sturm: Ist eine Wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
Versicherungswert von Gebäuden ist der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert, einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions und Planungskosten.
Versicherungswert von Gebäuden
- ist der Zeitwert, falls er weniger als 40%, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als 50% des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist.
- ist der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt, oder sonst dauernd entwertet oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist. Der gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder das Altmaterial.
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