Private Haftpflichtversicherung

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in der Privaten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit eingetretenen Schadenereignis, das Personen oder Sachschäden zur Folge hat, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz der Entschädigung bei berechtigten Ansprüchen und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Je nach Vereinbarung sind u.a. der Schlüsselverlust beim Arbeitgeber und Schäden, die bei Nachbarschaftlicher Hilfe entstehen, mitversichert.

 
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